Zehnter Abschnitt



Reprise

Artikel 53
 
 (1) Als Reprise wird ein vom Feind aufgebrachtes Fahrzeug
bezeichnet, das ihm abgenommen wird, bevor er es eingezogen
oder zu kriegerischen Unternehmungen verwendet hat ¹).

 (2) Die Reprise ist freizugeben, falls nicht etwa deutscherseits
ein Grund zur Aufbringung des Fahrzeugs vorliegt.


 ¹) Reprisen können deutsche, verbündete und neutrale Fahrzeuge sein.

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