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          | Verfahren bei der Ausübung des Prisenrechts
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          | Artikel 54
 
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Bei de Ausübung des Prisenrechts sind alle Maßnahmenmit möglichster Rücksichtnahme auf die Betroffenen durchzuführen.
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          | Anhalten und Durchsuchung 
 
 Artikel 55
 
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 (1) Anhaltung und Durchsuchung werden vorgenommen,um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des Fahrzeugs
 zu treffen ¹)
 
 (2) Sie führen zur Entlassung oder zur Aufbringung des Fahrzeugs.
 
 
  
    | ¹) | Die Feststellungen beziehen 
    sich zunächst auf die feindliche oder
    neutrale Eigenschaft des Schiffes (Art. 6). Ergibt sich
 aus dem
    Schiffszertifikat oder Flaggenattest sowie dem Meßbrief
 die
    feindliche Eigenschaft des Schiffes oder erweist sich
 dessen
    Nationalität als unsicher oder liegt unzulässiger
 Flaggenwechsel
    vor (Art. 7), so bedarf es für die Aufbringung
 des Schiffes
    keiner weiteren Prüfung, es sei denn, daß der
 Kapitän das
    Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemäß
 Art. 18-20 der PO.
    behauptet.
 Steht die neutrale Eigenschaft des Schiffes fest, so ist
 zu prüfen,
    ob einer der zur Aufbringung bzw. Einziehung
 des Schiffes gemäß
    Art. 14 berechtigten Gründe vorliegt.
 Für diese Feststellungen sind von Bedeutung:
 das Schiffstagebuch,
    Maschinentagebuch, Funktagebuch,
 der etwa an Bord befindlicher
    Chartervertrag über das Schiff,
 die Ladungspapiere sowie die
    amtlichen Zoll- und Hafenpapiere,
 die Musterrolle über die Besatzung
    nebst Gesundheitspaß, die Fahrgastliste sowie die im Besitz der einzelnen
 Besatzungsmitglieder und Fahrgäste befindlichen
 Personalausweise
    (Seefahrtsbücher, Pässe).
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          | Artikel 56
 
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            Die Anhaltung umfaßt das Verfahren von der Aufforderung zum Stoppenbis zur Prüfung der Schiffspapiere einschließlich.
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          | Artikel 57
 
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          | 
Für die Anhaltung gilt folgendes Verfahren: 
  Das anzuhaltende Fahrzeug wird durch Signal oderdurch einen Warnungsschuß zum Stoppen aufgefordert.
 Spätestens mit dieser Aufforderung setzt das Kriegsschiff
 seine Flagge.
 Stoppt das Fahrzeug nicht, so wird ein scharfer Schuß
 über das Fahrzeug hinweg oder vor seinen Bug abgegeben.
 Stoppt das Fahrzeug auch dann nicht oder leistet es
 Widerstand ¹) , so wird es mit Gewalt zum 
  Stoppen gezwungen.
 
Hat das Fahrzeug gestoppt, so wird ein Kommando anBord gesandt. Der Führer des Kommandos prüft die
 Schiffspapiere.
 Ist aus besonderen Umständen die Entsendung eines
 Kommandos nicht möglich, so darf ausnahmsweise
 verlangt werden, daß die Schiffspapiere zur Prüfung an
 Bord des Kriegschiffs gebracht werden.
 
 
  
    | ¹) | Über Widerstand und 
    Fluchtversuch siehe Art. 35 (nebst Anmerkung) u. Art. 36.
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          | Artikel 58
 
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 (1) Falls aus den Schiffspapieren allein hinreichende Aufklärungnicht gewonnen wird ¹), erfolgt die Durchsuchung 
des Fahrzeugs.
 (2) Die Durchsuchung besteht in der Befragung von Kapitän,
 Besatzung und Fahrgästen sowie in der Untersuchung von
 Fahrzeug und Ladung zum Zweck der Nachprüfung der Papiere
 und ihrer Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit  ²).
 
 
  
    | ¹) | Erweist sich das Schiff als 
    unverdächtig, so ist es unverzüglich
    zu entlassen. Etwaige Beanstandungen des Handelschiffskapitäns
    sind schriftlich niederzulegen.
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    | ²) | Von dem Kapitän und der Besatzung des Schiffes kann verlangt werden, daß sie alle für die prisenrechtlichen Feststellungen
 erforderlichen Maßnahmen unterstützen. Sie können aber dazu
 nicht mit Gewalt gezwungen werden. Wird das Ersuchen um
 Unterstützung nicht befolgt, so findet Art. 35 Anwendung.
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          | Artikel 59
 
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          | 
             Die Durchsuchung neutraler Postdampfer soll nur im Notfallunter möglichster Schonung und mit möglichster Beschleunigung
 vorgenommen werden.
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          | 
          Kursanweisung
 Artikel 60
 
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          | 
             Kursanweisung ist der Befehl an ein Fahrzeug, sich zurDurchführung der Anhaltung oder der Durchsuchung an eine
 bestimmte Stelle zu begeben.
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          | 
          Artikel 61
 
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          | 
 Die Kursanweisung zum Zweck der Anhaltung ist zulässig,wenn
 
  dringende Verdachtsgründe bestehen und
die Anhaltung wegen des Zustands der See, der Gefahrfeindlicher Einwirkung oder der Beschaffenheit des
 anhaltenden oder des anzuhaltenden Fahrzeug nicht sofort
 durchgeführt werden kann.
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          | 
          Artikel 62
 
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          | 
 Die Kursanweisung zum Zweck der Durchsuchung ist zulässig,wenn
 
  nach der Anhaltung noch dringende Verdachtsgründebestehen und
 
die Durchsuchung des Fahrzeugs an Ort und Stelle unmöglichoder unzweckmäßig ist ¹).
 
 
  
    | ¹) | Z.B. wegen Feindnähe, 
    ungünstiger Witterung oder Umfang und Art der Ladung.
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          Artikel 63
 
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          | 
             (1) Ein Fahrzeug, das der Kursanweisung nicht Folgeleistet, kann mit Gewalt dazu gezwungen werden.
 
 (2) Es unterliegt der Aufbringung.
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