Neunter Abschnitt


 
Blockade

Artikel 44
 
 (1) Die Blockade wird von der Reichregierung oder von den
in ihrem Namen handelnden militärischen Befehlshabern
erklärt.

 (2) Blockadeerklärung bestimmt:

  1. den Zeitpunkt des Beginns der Blockade,
  2. die geographischen Grenzen der blockierten Küste,
  3. die Frist, die neutralen Fahrzeugen zum Auslaufen
    gewährt wird.

Artikel 45
 
 Die Blockadeerklärung sowie Erweiterungen und
Einschränkungen der Blockade sind bekanntzugeben:
  1. den neutralen Staaten durch die Reichsregierung,
  2. den Hafenbehörden oder den sonstigen örtlich zuständigen
    Behörden der blockierten Küste durch den Befehlshaber
    der blockierenden Streitkräfte ¹)

 ¹) Übermittlung auf dem Funkwege genügt.

Artikel 46
 
 (1) Die Blockade muß auf feindlichen Küsten beschränkt werden.

 (2) Die blockierenden Streitkräfte dürfen den Zugang zu
neutralen Küsten nicht versperren.


Artikel 47
 
 (1) Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blockade
tatsächlich wirksam sein.

 (2) Sie ist tatsächlich wirksam, wenn sie durch Streitkräfte
aufrechterhalten wird, die hinreichen, um den Zugang zur
feindlichen Küste wirklich zu verhindern.


Artikel 48
 
 Eine Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn sich die
blockierenden Streitkräfte wegen schlechten Wetters zeitweise
entfernt haben.

Artikel 49
 
 Die Blockade muß den Fahrzeugen aller Staaten gegenüber
unparteiisch gehandhabt werden.


Artikel 50
 

 (1) Ein Fahrzeug unterliegt wegen Blockadebruchs der
Aufbringung und Einziehung, wenn es in Kenntnis der Blockade
versucht, die blockierte Küste zu erreichen oder zu verlassen ¹).

 (2) Das Fahrzeug darf nur innerhalb des Blockadebereichs,
oder solange es aus dem Blockadebereich heraus verfolgt wird,
aufgebracht werden.


 ¹) Neutralen Fahrzeugen, die sich der blockierten Küste nähern,
ohne von der Blockade Kenntnis zu haben oder ohne daß diese
Kenntnis bei ihnen vermutet werden kann, ist die Blockade durch
die blockierenden Streitkräfte bekanntzugeben. Die Bekanntgabe
ist nach Möglichkeit in das Tagebuch des Fahrzeuges unter
Angabe des Zeitpunktes und des Schiffsortes zu vermerken.


Artikel 51
 

 Hat ein Fahrzeug den Hafen eines neutralen Staates nach
Bekanntgabe der Blockade an diesen Staat verlassen, so wird
die Kenntnis der Blockade vermutet ¹).
 
 ¹) Die Kenntnis kann auch bei Vorliegen anderer Umstände
angenommen werden, z.B. wenn das Fahrzeug F.T.-Einrichtung
besitzt.


Artikel 52
 

 (1) Das Gut an Bord eines Blockadebrechers unterliegt der
Beschlagnahme und Einziehung.

 (2) Wenn der Befrachter beweist, daß er zur Zeit der
Verladung des Guts die Absicht des Blockadebruchs weder kannte
noch kennen konnte, so kann wegen Blockadebruchs eine Einziehung
des Guts nicht erfolgen.


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