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          | 
          Widerstand | 
         
        
           
          Artikel 35 
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             Kann nach Stoppen ) eines Fahrzeugs die 
          Anhaltung oder Durchsuchung 
          wegen des Verhaltens von Kapitän oder Besatzung (passiver Widerstand) 
          nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden ), so unterliegt das Fahrzeug 
          der Aufbringung. 
  
  
    | ¹) | 
    Fluchtversuch vor dem Stoppen gilt nicht als passiver 
    Widerstand, 
    wohl aber Fluchtversuch im Verlauf der Anhaltung. Gewaltanwendung 
    zur Verhinderung der Flucht ist in beiden Fällen statthaft. | 
   
  
    | ²) | 
    Z.B. durch Erschwerung des Anbordkommens, durch Weigerung, 
    die für die Durchsuchung erforderlichen Handlungen, Öffnung der 
    Ladeluken usw., vorzunehmen, durch offensichtliche Vortäuschung, 
    die erteilten Weisungen nicht verstehen zu können. | 
   
   
           
           | 
         
        
           Artikel 36 
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 (1) Der gewaltsame Widerstand gegen die Ausübung des Prisenrechts 
            kann mit Gewalt gebrochen werden. (2) Das Fahrzeug 
            unterliegt nach Berechnung des Widerstand 
            der Aufbringung und Einziehung. 
           
           | 
         
        
           Artikel 37 
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 (1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen gewaltsamen 
            Widerstands aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt der  
            Beschlagnahme und Einziehung. (2) Das dem Kapitän oder dem 
            Eigentümer des Fahrzeugs gehörende Gut 
            unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung. 
           
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