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          | Geleit |  
          | Artikel 32
 
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             (1) Fahrzeuge unter dem Geleit feindlicher 
          Kriegsschiffe sindallen Gefahren des Krieges ausgesetzt ¹).
  (2) 
          Sie unterliegen der Aufbringung und Einziehung.   
 
  
    | ¹) | Gegen feindliche Geleitzüge kann mit Waffengewalt 
    vorgegangen werden. Endet der Geleitschutz durch die Niederkämpfung der geleitenden
 Streitkräfte oder nach Auflösung des Geleits oder nach Entlassung
 einzelner Fahrzeuge aus dem Geleit, so ist weitere Gewaltanwendung
 nur zulässsig, wenn sich die Fahrzeuge den prisenrechtlichen
 Maßnahmen widersetzen.
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          | Artikel 33
 
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 (1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen Fahrens im feindlichen Geleit aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt
 der Beschlagnahme und Einziehung.
  (2) Das dem Kapitän oder 
            dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörende Gutunterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.
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          | Artikel 34
 
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             (1) Neutrale Fahrzeuge unter dem Geleit ihrer 
          eigenen Kriegsschiffeunterliegen nicht der Anhaltung und Durchsuchung.
  (2) Der 
          Befehlshaber des Geleitzugs kann jedoch um Auskünfte undZusicherungen über die Eigenschaft der von ihm geleiteten Fahrzeuge
 und über ihre Ladung ersucht werden ¹).
 
 
  
    | ¹) | Hat der Kommandant Ursache, anzunehmen, daß der Befehlshaber des Geleitzugs über die Eigenschaft der geleiteten Schiffe
 und ihre Ladung getäuscht worden ist, so teilt er dem
 Befehlshaber des Geleitzuges seine Verdachtsgründe mit.
 In diesem Falle steht es allein dem Befehlshaber des Geleitzuges zu,
 eine Nachprüfung vorzunehmen. Er kann ersucht werden, das Ergebnis
 der Nachprüfung in einem Protokoll festzustellen und Abschrift
 davon dem Offizier des Kriegsschiffes zu übergeben.
 Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen nach Ansicht des
 Befehlshabers des Geleitzuges die Beschlagnahme eines oder
 mehrerer Schiffe, so entfällt der Schutz des Geleits. Glaubt der
 Befehlshaber des Geleitzuges jedoch weiter die Verantwortung
 für die Unschuld der geleiteten Schiffe übernehmen zu können,
 so kann der Kommandant gegen diese Entscheidung nur Verwahrung
 einlegen; er hat dann den Vorfall zu melden zwecks Erledigung
 auf diplomatischem Wege.
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