Feindselige Unterstützung | 
         
        
           
          Artikel 38 
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            Feindselige Unterstützung liegt vor:
            - wenn ein Fahrzeug an Kampfhandlungen teilnimmt;
 
            - wenn ein Fahrzeug die Operationen in See befindlicher
 
            Streitkräfte des Feindes in an derer Weise unmittelbar 
            unterstützt; 
            - wenn ein Fahrzeug von der feindlichen Regierung
 
            gechartert ist oder unter ihrem Befehl oder ihrer Kontrolle 
            steht; 
            - wenn ein Fahrzeug dauernd dazu bestimmt ist, Nachrichten
 
            im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen 
            Streitmacht zu befördern ¹); 
            - wenn ein Fahrzeug die Reise eigens macht, um Nachrichten
 
            im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen 
            Streitmacht oder Personen zu befördern, die sich in den Dienst 
            der feindlichen Streitmacht stellen wollen; 
            - wenn ein Fahrzeug mit Wissen des Eigentümers, des Charterers
 
            oder des Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung 
            an Bord hat, oder Personen befördert, die die feindlichen 
            Operationen während der Fahrt unmittelbar unterstützen. 
           
             
  
    |  ¹) | 
    Die dauernde Bestimmung ist entscheidend; die Vorschrift 
    greift 
    also auch dann Platz; wenn ein derartiges Fahrzeug bei seiner 
    Anhaltung gerade keine Nachrichten oder Angehörige der 
    feindlichen Streitmacht befördert. | 
   
 
           
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           Artikel 39 
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            Feindliche Unterstützung liegt ferner vor:
              - wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug über die
 
              Streitkräfte oder die militärischen Operationen Nachrichten 
              sendet, die dem Feind dienlich sind; 
              - wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem
 
              militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat, 
              sich der unter seinem Befehl operierenden Einheit nicht zu nähern, 
              diese Anweisung zuwiderhandelt; 
              - wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem
 
              militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat, 
              in der unmittelbaren Nachbarschaft der unter seinem Befehl 
              operierenden Einheit von der F.T.-Einrichtung keinen Gebrauch 
              zu machen, dieser Anweisung zuwiderhandelt. 
             
           
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           Artikel 40 
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             (1) Fahrzeuge, die feindliche Unterstützung 
          begehen, unterliegen 
          der Aufbringung und Einziehung ¹). 
          Überdies kann mit Waffengewalt 
          gegen sie vorgegangen werden, soweit dies nach allgemeinem Kriegsrecht 
          zulässig ist ²). (2) Im 
          Fall des Artikels 39 Nr. 1 kann ein Fahrzeug wegen feindseliger 
          Unterstützung noch während eines Jahres vom Zeitpunkt der 
          Nachrichtensendung ab aufgebracht und eingezogen werden. 
             
  
    | ¹) | 
    Die Aufbringung ist, außer im Falle des Art. 39 Nr. 1, nur 
    zulässig, solange die feindliche Unterstützung andauert oder das 
    Fahrzeug auf frischer Tat betroffen und unverzüglich verfolgt wird. | 
   
  
    | ²) | 
    Z.B. gegen Fahrzeuge, die an Kampfhandlungen teilnehmen, 
    Transportschiffe, die Truppen an Bord haben. Fahrzeuge, die  
    dem Feind dienliche Nachrichten über die Streitkräfte oder die 
    militärischen Operationen übermitteln, können mit Gewalt 
    daran gehindert werden. Die Einhaltung der Anweisungen 
    gemäß Art. 39 Nrn. 2 und 3 kann mit Gewalt erzwungen werden. | 
   
 
           
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           Artikel 41 
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 Ein neutrales Fahrzeug unterliegt in den Fällen des Artikels 38 
            Nrn. 5 und 6 nicht der Aufbringung und Einziehung, wenn es bei der 
            Anhaltung keine Kenntnis davon hat, daß die Ausübung des 
            Prisenrechts 
            angeordnet ist (Artikel 3), oder wenn es diese Kenntnis zwar erlangt 
            hat, 
            die beförderten Personen aber noch nicht ausschiffen konnte. 
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           Artikel 42 
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 (1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen 
            feindseliger Unterstützung aufzubringen und einzuziehen ist, 
            unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung. (2) Das dem 
            Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs 
            gehörende Gut unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung. 
           
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