Erster Abschnitt


 

II. Aufbau der Prisengerichtsbarkeit

1. Die Prisengerichte


Artikel 4
 

   Prisengericht erster Instanz ist der Prisenhof. Prisengericht zweiter Instanz ist der Oberprisenhof.


Artikel 5
 

   Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine den Sitz der Prisengerichte ¹).


¹) Durch die erste Verordnung zur Durchführung der
Prisengerichtsordnung vom 3. September ist bestimmt worden,
daß ein Prisenhof mit dem Sitz in Hamburg errichtet wird und
daß der Oberprisenhof seinen Sitz in Berlin hat.

Artikel 6
 
   Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine mehrere Prisenhöfe errichten ¹).


¹) Die Errichtung nur eines Prisenhofes erster Instanz liegt im
Interesse der Sicherung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung.
Die Einrichtung eines weiteren Prisenhofes ist daher nur bei
Überlastung des Prisenhofes in Hamburg vorgesehen. Es wird
bemerkt, da? im englischen Mutterland, Frankreich und Italien
auch während des Weltkrieges nur je ein Prisengericht erster
Instanz tätig gewesen ist.

Artikel 7
 
   Der Prisenhof ist mit vier Prisenrichtern besetzt. Drei Prisenrichter, darunter der Vorsitzende, müssen die Befähigung zum Richteramt haben, ein Prisenrichter muß Seeoffizier sein.

Artikel 8
 
   Der Oberprisenhof ist mit fünf Prisenrichter besetzt. Vier Prisenrichter, darunter der Vorsitzende, müssen die Befähigung zum Richteramt haben, ein Prisenrichter muß Seeoffizier sein.

Artikel 9
 
   (1) Für die Prisenrichter wird die erforderliche Zahl von Stellenvertreter bestellt ¹).
   (2) Die Vertretung der Vorsitzenden wird durch den Reichsminister der Justiz, die Vertretung der übrigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden geregelt.


¹) Gem. Art. 4 der ersten Verordnung zur Durchführung der
Prisengerichtsordnung soll im voraus für jeden Prisenrichter
ein bestimmter Stellvertreter bestimmt werden. Bei Verhinderung
des Prisenrichters und seines Stellvertreters wird der
Stellvertreter von Fall zu Fall aus der Zahl der übrigen zur
Verfügung stehenden Prisenrichter bestellt.

Artikel 10
 
   Die Vorsitzenden der Prisengerichte sowie die übrigen Prisenrichter werden auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz vom Führer und Reichskanzler bestellt.


Artikel 11
 

   Die Prisenrichter haben während der Dauer und in Ansehung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamter. Sie können aus ihrem Amt nur von derselben Stelle und in denselben Formen wie Mitglieder des Reichsgerichts abberufen werden.


Artikel 12
 

   Die Prisenrichter sind vor ihrem Amtsantritt darauf zu vereidigen, daß sie die Pflichten eines Prisenrichters getreulich erfüllen und ihre Stimme nach besten Willen und Gewissen abgeben werden.


Artikel 13
 

   Die Vorsitzenden der Prisengerichte werden durch den Reichsminister der Justiz, die übrigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden vereidigt.


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