Erster Abschnitt



2. Die Reichskommissare bei den Prisengerichten

Artikel 14
 

   (1) Bei jedem Prisengericht wird ein Seeoffizier als Reichskommissar bestellt; ihm können Stellvertreter beigegeben werden.
   (2) Die Reichskommissare und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine vom Führer und Reichskanzler bestellt.
   (3) Der Reichskommissar bei dem Oberprisenhof untersteht dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine; der Reichskommissar beim Prisenhof untersteht dem Reichskommissar bei dem Oberprisenhof.

3. Amts- Rechtshilfe; Gerichtssprache


Artikel 15
 

   Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den Prisengerichten und den Reichskommissaren Amts- und Rechtshilfe zu leisten.


Artikel 16
 

   Vor den Prisengerichten und den Reichskommissaren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende Anwendung.


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