Urkundenanhang



3. Regeln über die Unterseebootkriegsführung
 

   Schreiben des Deutschen Botschafters in London an den englischen Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten vom 23. November 1936.

Deutsche Botschaft. London, den 23. November 1936.
   Herr Staatssekretär!  

   In einer Mitteilung vom 9. d. M. hat der Königlich Britische Botschafter in Berlin dem Reichsminister des Auswärtigen Abschrift eines am 6. November 1936 in London unterzeichneten Protokolls über die Regeln der Unterseebootkriegführung gem. Teil IV des Londoner Vertrages vom 22. April 1930 übersandt und dabei namens seiner Regierung der Hoffnung Ausdruck verliehen, die Deutsche Regierung werde genannten Regeln betreten:
   Diese Regeln lauten:
   „(1) Bei ihrem Vorgehen gegen Handelsschiffe müssen Unterseeboote sich nach den Bestimmungen des Völkerrechts richten, welchen Überwasserschiffe unterworfen sind.
   (2) Insbesondere darf, mit Ausnahme des Falles der fortgesetzten Weigerung zu stoppen, nachdem die ordnungsmäßige Aufforderung hierzu ergangen ist, oder des tatsächlichen Widerstandes gegen Besichtigung oder Untersuchung, ein Kriegsschiff , ob Überwasserschiff oder Unterseeboot, ein Handelsschiff nicht versenken oder zur Seefahrt untauglich machen, ohne vorher die Passagiere, die Bemannung und die Schiffspapiere an einen sicheren Ort gebracht zu haben. Für diesen Zweck werden die Boote des Schiffes nicht als sicherer Ort angesehen, es sei denn, daß die Sicherheit der Passagiere und der Bemannung bei herrschenden See- und Wetterverhältnissen durch die Nähe von Land oder durch die Anwesenheit eines anderen Schiffes, welches in der Lage ist, sie an Bord zu nehmen, gewährleistet ist“
   Die Deutsche Regierung hat anlässlich der deutsch-englischen Flottenverhandlungen in der Zusammenfassung der Besprechung zwischen der deutschen und englischen Flottensachverständigen vom 23. Juni 1935 ihre Bereitwilligkeit erklärt, den Bestimmungen über den Unterseebootkrieg des Teils IV des Londoner Seerüstungsvertrages beizutreten.
   Demgemäß beehre ich mich, im Auftrage meiner Regierung zu erklären, daß die deutsche Regierung den oben wiedergegebenen Regeln beitritt und sie als vom heutigen Tage ab für sie verbindlich annimmt.
   Mit der ausgezeichneten Hochachtung habe ich die Ehre zu sein

  Euer Exzellenz ergebenster
  v o n  R i b b e n t r o p.

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