| 
        
          |  |  
          | 
            Die Reichsregierung hat in dem Bestreben, den friedlichen
 Seehandel soweit irgend angängig zu schonen, in der
 Deutschen Prisenordnung vom 28. August 1939 (Reichsgesetzbl. I
 S. 1585) nur diejenigen für das feindliche Gebiet oder für die
 feindliche Streitmacht bestimmten Gegenstände und Stoffe
 zum unbedingten Banngut erklärt, die unmittelbar der Land-,
 See- oder Luftrüstung dienen. Nachdem die britische Regierung
 jedoch eine Liste des unbedingten Bannguts aufgestellt hat,
 die weit über diesen Rahmen hinaus geht, sieht sich die
 Regierung gezwungen, den Kreis des unbedingten Bannguts
 ebenfalls zu erweitern.
 Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen,
 das hiermit verkündet wird:
 |  
          | Artikel 1
 |  
          | 
            Als Banngut (unbedingtes Banngut) werden folgende
 Gegenstände und Stoffe angesehen, wenn sie für das feindliche
 Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind:
 
  Waffen jeder Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.Munition und Munitionsteile, Bomben, Torpedos,Minen und andere Arten von Geschossen; die für das
 Abschießen oder Abwerfen dieser Stoffe bestimmten
 Vorrichtungen; Pulver und Sprengstoffe einschließlich
 Sprengkapseln und Zündmittel.
Kriegsschiffe aller Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.Kriegsluftfahrzeuge aller Art, ihrer Bestandteile und ihrZubehör; Flugzeugmotoren.
Kampfwagen, Panzerkraftwagen und Panzerzüge, Panzerplatten jeder Art.
Chemische Kampfstoffe; die zu ihrem Abschießen oderAbblasen bestimmten Vorrichtungen und Maschinen.
Militärische Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.Nachrichten-, Signal- und militärische Beleuchtungsmittelund ihre Bestandteile.
Transport- und Verkehrsmittel und ihre Bestandteile;Zug-, Last- und Reittiere.
Kraft- und Heizstoffe aller Art, Schmieröle.Gold, Silber, Zahlungsmittel, Schuldurkunden.Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Stoffe zur Herstellungoder zum Gebrauch der in den Nrn. 1 bis 11
 genannten Gegenstände und Erzeugnisse.
 |  
          | Artikel 2
 |  
          | Artikel 1 dieses Gesetzes wird Artikel 22 Abs. 1 der 
Prisenordnung.
 |  
          | 
 Artikel 3
 |  
          | Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 |  
          |  |  |