Gesetzt zur Änderung der Prisenordnung

Vom 12.September 1939 (RGBl. I S. 1751)


Die Reichsregierung hat in dem Bestreben, den friedlichen
Seehandel soweit irgend angängig zu schonen, in der
Deutschen Prisenordnung vom 28. August 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 1585) nur diejenigen für das feindliche Gebiet oder für die
feindliche Streitmacht bestimmten Gegenstände und Stoffe
zum unbedingten Banngut erklärt, die unmittelbar der Land-,
See- oder Luftrüstung dienen. Nachdem die britische Regierung
jedoch eine Liste des unbedingten Bannguts aufgestellt hat,
die weit über diesen Rahmen hinaus geht, sieht sich die
Regierung gezwungen, den Kreis des unbedingten Bannguts
ebenfalls zu erweitern.
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:


Artikel 1

Als Banngut (unbedingtes Banngut) werden folgende
Gegenstände und Stoffe angesehen, wenn sie für das feindliche
Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind:
  1. Waffen jeder Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.
  2. Munition und Munitionsteile, Bomben, Torpedos,
    Minen und andere Arten von Geschossen; die für das
    Abschießen oder Abwerfen dieser Stoffe bestimmten
    Vorrichtungen; Pulver und Sprengstoffe einschließlich
    Sprengkapseln und Zündmittel.
  3. Kriegsschiffe aller Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.
  4. Kriegsluftfahrzeuge aller Art, ihrer Bestandteile und ihr
    Zubehör; Flugzeugmotoren.
  5. Kampfwagen, Panzerkraftwagen und Panzerzüge,
    Panzerplatten jeder Art.
  6. Chemische Kampfstoffe; die zu ihrem Abschießen oder
    Abblasen bestimmten Vorrichtungen und Maschinen.
  7. Militärische Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.
  8. Nachrichten-, Signal- und militärische Beleuchtungsmittel
    und ihre Bestandteile.
  9. Transport- und Verkehrsmittel und ihre Bestandteile;
    Zug-, Last- und Reittiere.
  10. Kraft- und Heizstoffe aller Art, Schmieröle.
  11. Gold, Silber, Zahlungsmittel, Schuldurkunden.
  12. Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Stoffe zur Herstellung
    oder zum Gebrauch der in den Nrn. 1 bis 11
    genannten Gegenstände und Erzeugnisse.

Artikel 2


Artikel 1 dieses Gesetzes wird Artikel 22 Abs. 1 der Prisenordnung.



Artikel 3


Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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