Elfter Abschnitt



Behandlung der Besatzung und der Fahrgäste

Artikel 76
 

 (1) Kapitän und Offiziere aufgebrachter feindlicher Fahrzeuge
sind freizulassen, wenn sie

  1. eine neutrale Staatsangehörigkeit nachweisen, und
  2. ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während
    der Dauer des Krieges auf kleinem feindlichen Fahrzeug
    Dienste zu nehmen.

 (2) Die Mannschaften aufgebrachter feindlicher Fahrzeuge
sind freizulassen, wenn sie eine neutrale Staatsangehörigkeit
nachweisen.

 (3) Kapitän, Offiziere und Mannschaften aufgebrachter
neutraler Fahrzeuge sind freizulassen, wenn sie eine neutrale
Staatsangehörigkeit nachweisen.

 (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden keine
Anwendung, wenn das aufgebrachte Fahrzeug gewaltsam
Widerstand geleistet oder an Kampfhandlungen teilgenommen hat ¹).


¹) Nehmen feindliche Handelsschiffe Angriffshandlungen vor oder
versuchen sie, deutschen oder neutralen Handelsschiffen gegenüber
ein Anhaltungs-, Durchsuchungs- und Wegnahmerecht auszuüben,
so unterliegen die Schuldigen der kriegsrechtlichen Aburteilung.
Das gleiche gilt, wenn neutrale Handelsschiffe an Kampfhandlungen
teilnehmen oder gewaltsamen Widerstand leisten.

Artikel 77
 

 (1) Die Fahrgäste aufgebrachter Fahrzeuge sind freizulassen ¹).
 (2) Ausgenommen sind:

  1. Angehörige der feindlichen Streitmacht,
  2. Personen, die die Reise machen, um sich in den Dienst
    der feindlichen Streitmacht zu stellen,
  3. Agenten des Feindes.

¹) Gegen Fahrgäste, die sich an einer gewaltsamen Widerstandleistung
oder an Kampfhandlungen beteiligt haben, ist gemäß Anm.
zu Art. 76 zu verfahren.

Artikel 78
 
 Die für das Verfahren vor dem Prisengericht erforderlichen
Zeugen sind nach Möglichkeit zurückzubehalten, selbst wenn sie
nach Artikel 76 oder 77 freizulassen wären.

Artikel 79
 
Mitglieder der Besatzung und Fahrgäste eines aufgebrachten
Fahrzeugs, die nicht freizulassen sind, sollen nach Möglichkeit
in den Hafen des Reichs oder seiner Verbündeten verbracht werden.
Einziehung


Artikel 80
 
 (1) Die Einziehung des aufgebrachten Fahrzeugs und des
beschlagnahmten Guts wird durch prisengerichtliches Urteil
ausgesprochen ¹).

 (2) Mit der Rechtskraft des Urteils wird das Reich Eigentümer
des Fahrzeugs, einschließlich seiner Ausrüstung und des Guts.


¹) Das Verfahren regelt sich nach der Prisengerichtsordnung.

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